STRAFBEFEHL

Sie haben einen Strafbefehl erhalten – Was nun tun?

Häufig findet sich mehr oder weniger überraschend ein sogenannter Strafbefehl in der Post. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung im schriftlichen Wege ohne mündliche Gerichtsverhandlung. Dies ist häufig insofern ärgerlich, da entweder seitens der Justiz oder seitens des Betroffenen eine ordnungsgemäße Anhörung oder eine entsprechende Reaktion darauf versäumt wurde. Diese Vorgehensweise wird seitens der Staatsanwaltschaft beispielsweise bei Vergehen oder vermeintlich klarer Beweislage gewählt.

Wichtig ist, dass innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Strafbefehls –der Zeitpunkt der postalischen Zustellung – Einspruch dagegen eingelegt wird. Um jedwede Fristprobleme zu vermeiden, sollte unmittelbar nachdem man von dem Erhalt des Strafbefehls erfährt, ein  auf das Strafrecht spezialisierter Anwalt bzw. Anwältin kontaktiert werden. Durch diesen Einspruch wird das Strafverfahren quasi wieder zurück in die Lage vor Erlass des Strafbefehls versetzt und es kommt zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht. Es geht also keine Instanz verloren, jedoch ist es nun leider nicht mehr möglich, bereits im Ermittlungsverfahren das Strafverfahren durch eine entsprechende Verteidigung zu beenden. 

Spätestens für den Einspruch gegen den Strafbefehl empfiehlt es sich, einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt einzuschalten, der dann nach eingehender Akteneinsicht und einem Gespräch mit dem Mandanten einschätzen kann, inwieweit dem Vorwurf realistischer Weise entgegengetreten werden kann. Sollte dies im absoluten Einzelfall tatsächlich nicht zu empfehlen sein (infolge eines Einspruches ist eine höhere Strafe gesetzlich nicht ausgeschlossen), kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden. In der Regel jedoch macht es Sinn, den Einspruch aufrechtzuerhalten, da es dann zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung kommt, in der man sich gegen den Vorwurf verteidigen kann, um einen Freispruch, ein milderes Ergebnis oder unter gewissen Umständen auch eine Einstellung des Verfahrens mithilfe eines erfahrenen Strafverteidigers zu erreichen. 

In jedem Fall sollten Sie nicht zögern, bestenfalls schon vor Erlass eines Strafbefehls infolge des Erhalts einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter einen Verteidiger Ihres Vertrauens aufzusuchen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit meiner Kanzlei auf.

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