Falschgeld

Blüten in Tüten – Strafverteidigung gegen den Verdacht der Geldfälschung

Das Geschäft mit Falschgeld ist auch in Zeiten von Bitcoins noch hochaktuell. Und solange tatsächlich das Bargeld noch nicht abgeschafft wurde, bleibt die Gefahr der Strafverfolgung wegen der „falschen Fuffis“.

Seit einigen Jahren findet der Großteil dieses „Handelszweigs“ im Darknet statt. Bis vor wenigen Jahren war diese Technologie des Darknets nur einem äußerst überschaubaren Kreis an Insidern zugänglich, doch mittlerweile haben die technischen Abteilungen vom Bundes- und Landeskriminalamt sich entsprechend fortgebildet. Daher führen Hinweise von verdeckten Ermittlern oder Bürgern zunehmend zu Wohnungsdurchsuchungen. 

Was ist strafbar?

Wenn der Besitzer von einer Echtheit des Scheines bzw. der Münze ausgeht, so ist er mangels Vorsatzes natürlich nicht des Inverkehrbringens oder des sich Verschafften falschen Geldes strafbar. Es reicht jedoch für ein strafbares „als echt in den Verkehr bringen“ gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus, wenn der Täter auch nur ahnt, dass es sich um Falschgeld handeln könnte bzw. Zweifel an der Echtheit hat und das Geld dennoch zur Bezahlung benutzt. Strafbar wäre indes sogar die Bezahlung mit echtem Geld, sofern man selber von einer Fälschung ausgeht. 

Fälschungen kann man etwa an der fehlenden Einstanzung der Kürzel der Europäischen Zentralbank oder dem Trapez wenige Millimeter links unter dem Schriftzug. Ein weiterer Grund zur Skepsis liegt vor, wenn der Schein auffällig dünn bzw. weniger fest ist. Ferner schimmert der glänzende Streifen rechts am Schein in verschiedenen Farben, wenn man den Schein kippt, nur bei echten Euroscheinen. Darüber hinaus wird die Wertzahl auf der Vorderseite oben links erst im Gegenlicht erkennbar, während man lediglich gebogene Balken erkennt, wenn der Schein flach auf dem Tisch liegt. Hierunter sind Wasserzeichen eingearbeitet, die quasi nur im Gegenlicht erkennbar sind, hierauf abgebildet ist immer ein Bauwerk und die Wertzahl.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie etwa im Steuerstrafrecht ist bei Falschgeld leider nicht möglich, allerdings erfolgt keine Strafverfolgung, sofern die Fake-Scheine vernichtet oder der Behörde übergeben werden. Entscheidend ist also, dass das Geld nicht in den allgemeinen Geldumlauf gelangt.

Was ist zu tun, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde?

Im Falle einer bereits bestehenden oder drohenden Strafverfolgung wegen des Vorwurfs von Falschgeldes sollte in jedem Fall umgehende ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden.
Sind die Ermittler bereits gegen den Beschuldigten aktiv, kann es wie bereits erwähnt neben der telefonischen Kommunikationsüberwachung (TKÜ) aufgrund des vermehrten Präsenz von verdeckten Ermittlern im Darknet mittlerweile auch häufiger zu Wohnungsdurchsuchungen kommen.

Ein guter Strafverteidiger wird ggf. die Durchsuchung (noch) verhindern oder aber zumindest dafür sorgen, dass während der Durchsuchung die „Spielregeln“ der Strafprozessordnung eingehalten werden. Dies ist unentbehrlich, da Staatsanwälte womöglich voreilig eine sog. Gefahr im Verzug annehmen, um so den grundsätzlich aufgrund des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung geltenden Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen nach § 105 StPO zu umgehen. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium, ist es wichtig die für den individuellen Fall richtige Verteidigungsstrategie auszuarbeiten, um bestenfalls eine Einstellung mangels Tatverdacht oder einen Freispruch zu erkämpfen.

Sofern man mit dem Vorwurf der Geldfälschung konfrontiert ist, folgt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens. Ein Verbrechen liegt gemäß § 146 StGB in Verbindung mit § 12 StGB vor, sobald eine Straftat eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe hat. In diesem Fall ist es nach § 140 Abs.1 Nr.2 StPO gesetzlich vorgeschrieben, dass man von einem Anwalt vertreten wird: sog. Plichtverteidiger. Sofern sich noch kein Anwalt legitimiert hat, setzt das Gericht eine Frist zur Nennung eines Rechtsanwalts, der die Verteidigung übernehmen soll. Lässt man diese verstreichen, so bestimmt das Gericht einen Verteidiger. Dies birgt die Gefahr in sich, dass ein gegenüber dem Gericht als angenehm empfundener bzw. weniger streitlustiger Pflichtverteidiger bestellt wird, der wiederum nicht selten in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Gericht steht, um bei künftigen Beiordnungen berücksichtigt zu werden. Ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist indes nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Zögern Sie daher nicht, das Zepter selbst in die Hand zu nehmen und die Dienste eines im Strafrecht kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen.
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